E-Bike neu auch am Tag mit Licht

In der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) ist in Art. 216 und 217 sowie in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) Absatz 30 Art. 1 geregelt, wie und wann Fahrräder Licht haben müssen: «Fahrräder müssen bei Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein.» Weiter «Die ruhenden Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 Meter sichtbar sein, dürfen aber nicht blenden.»

Achtung: Blinklichter sind nur als Zusatzbeleuchtung erlaubt!

Ab 01. April 2022 gilt für E-Bikes nun nicht mehr die Dämmerung als Richtlinie, sie müssen die Lichtpflicht auch tagsüber erfüllen. Dies betrift 25km/h und auch 45km/h Versionen, ebenso sämtliche Modelle wie E-MTB, E-Rennvelo, E-Gravel ect. An den Vorschriften an das Licht ändert sich jedoch nichts. E-Bikes können mit abnehmbaren Akkulichter oder mit fix installierten Lichtanlagen versehen werden, um der Pflicht nachzukommen.